Vorgehen gegen einen Blitzer

Nicht jeder nimmt es immer mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße so genau. Der Ärger ist groß, wenn man "geblitzt" wird. Zahlen oder nicht zahlen ist dann die Frage. Eine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, hat nun der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aufgezeigt.

Darum geht es:

Der Betroffene war mit 27 km/h zu viel auf dem Tacho erwischt worden. Gegen den Bußgeldbescheid hat er Beschwerde eingelegt und die Rohmessdaten zur Überprüfung des Vorwurfes herausverlangt. Aus den Rohmessdaten ergibt sich, wo genau sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des "Blitzens" befand. Daraus kann man möglicherweise Störfaktoren, wie z.B. ein anderes Fahrzeug ablesen. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit dem Gerät Traffistar S 350 der Firma Jenoptik.

Das Problem dabei ist, dass die Rohmessdaten in diesem Gerät nicht gespeichert werden. Dieses Gerät speichert nur den Anfangs- und den Endzeitpunkt einer Messung. Der Beschwerdeführer monierte hiernach, dass ihm aufgrund der nicht vorhandenen Rohmessdaten eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf nicht möglich sei. 

Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof beigetreten (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17). Für ein faires Verfahren müssen die Rohmessdaten vorliegen. Es liege eine verfassungswidrige Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeit vor. 

Zwar gilt diese Entscheidung zunächst nur für das Saarland. Gleichwohl lohnt sich mit dieser Begründung unter Umständen ein Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid, der auf einer Messung mit diesem Messgerät beruht. 

Zurück