Urlaubsabgeltung ohne Antrag und als Erbe

Nicht immer wird der Urlaub in Anspruch genommen. Erhält man Urlaubsabgeltung auch, wenn man keinen Urlaub beantragt hat? Was geschieht mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer verstirbt? Hierzu hat der Europäische Gerichtshof zwei aktuelle Entscheidungen getroffen.

Darum geht es:

In der ersten Entscheidung hat der EuGH eine Urlaubgeltung auch in dem Fall zugesprochen, in dem kein Urlaubsantrag gestellt worden war.

Der Fall: Das Arbeitsverhältnis war gekündigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs begehrt. Der Arbeitgeber wies diesen Anspruch mit der Begründung zurück, es sei kein Urlaubsantrag gestellt worden. Außerdem sei der Kläger nicht gehindert gewesen, seinen Urlaub in natura zu nehmen.

Die Begründung des Arbeitgebers ließ der EuGH nicht gelten. Er verwies darauf, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub hat. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, diesen Urlaub zu gewähren. Er kann die Gewährung nicht von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig machen. 

Etwas anderes gilt nach dem EuGH für den Fall, dass der Arbeitgeber darüber aufgeklärt hat, dass der Urlaubsanspruch ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub tatsächlich anzutreten. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er den Arbeitnehmer hierüber aufgeklärt hat (EuGH, Urteil vom Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). 

In seiner 2. Entscheidung wendet sich der EuGH gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach dem EuGH gilt Folgendes:

Verstirbt ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und hat er noch einen Urlaubsanspruch, bleibt dieser grundsätzlich bestehen. Er kann natürlich nicht mehr in natura gewährt werden. Dieser Anspruch wandelt sich aber in einen finanziellen Abgeltungsanspruch um. Dieser Abgeltungsanspruch ist vererblich. Die Erben können daher den ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in Anspruch nehmen (EuGH, Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16).

Zurück