Schadensersatz auch für Flugverspätung durch nichteuropäische Fluggesellschaft

Auch in diesem Jahr gibt es wieder eine aktuelle Entscheidung zum Reiserecht, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Der Europäische Gerichtshof hatte (mal wieder) über Flugverspätungen zu entscheiden.

Darum geht es:

Die Kläger buchten bei einer tschechischen Fluggesellschaft einen Flug von Prag nach Bangkok mit Zwischenstopp in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der erste Flug von Prag in die Emirate wurde von der tschechischen Gesellschaft ausgeführt und war pünktlich. Der Folgeflug nach Bangkok sollte von einer nichteuropäischen Fluggesellschaft ausgeführt werden. Dieser Flug war 488 Minuten verspätet.  Diese Verspätung von mehr als drei Stunden kann nach der Verordnung über Fluggastrechte (VO (EG) Nr. 261/2004) dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht. Diesen Anspruch haben die Kläger geltend gemacht. 

Die tschechische Fluggesellschaft berief sich darauf, dass sie nicht für die Flugverspätung verantwortlich sei und den betreffenden Flug keine europäische Gesellschaft durchgeführt habe. 

Dem erteilte der EuGH eine Absage (Urteil vom 11.07.2019 - C-502/18). Der EuGH verwies darauf, dass bei Abschluss der Flugreise ein einheitlicher Buchungsvorgang erfolgt. Daher ist es auch unerheblich, dass ein- oder mehrmaliges Umsteigen erforderlich ist. Entscheidend ist lediglich, dass der Flug in Europa startet. 

Startet Ihr Flug in Europa und hat Ihr Flug nach einem Zwischenstopp außerhalb Europas Verspätung und wird dieser Flug von einer nichteuropäischen Fluggesellschaft ausgeführt, haben Sie gute Chancen, eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrecht-Verordnung geltend zu machen. 

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