Rückwirkendes Ehegattensplitting für Lebenspartner

Seit dem 01.08.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Seit dem letzten Jahr gibt es die Ehe für alle. Bis heute gibt es eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen. Mit einer hat sich das Finanzgericht Hamburg kürzlich beschäftigt. 

Darum geht es:

Für heterosexuelle Ehegatten ist das Ehegattensplitting Normalität. Für gleichgeschlechtliche Partner kann das Ehegattensplitting erst seit der Einführung der Ehe für alle angewendet werden. Das Finanzgericht Hamburg hatte sich nun mit folgendem Fall zu beschäftigen:

Die Kläger gingen zum 01.08.2001 eine Lebenspartnerschaft ein. Nach Einführung der Ehe für alle im November 2017 wandelten sie diese Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Die Kläger beantragten daraufhin nachträglich und rückwirkend seit 2001 die gemeinsame Veranlagung. Mit Verweis auf die rechtskräftigen Steuerbescheide hatte das Finanzamt den Antrag zurückgewiesen.

Der dagegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht Hamburg stattgegeben (Urteil vom 31.07.2018, Az.:1 K 92/18). Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG bestimme, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung sind die Lebenspartner so zu behandeln, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die rückwirkende Anwendung des Ehegattensplittings ergibt sich demnach direkt aus dem Eheöffnungsgesetz. Die Bestandskraft der früheren Steuerbescheide steht dem nicht entgegen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieser das Urteil bestätigt. In jedem Fall lohnt sich bis dahin ein entsprechender Antrag beim Finanzamt. 

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