Neues aus dem Familienrecht

Auch im Familienrecht hat sich in den vergangenen Monaten einiges geändert. Die wichtigsten Änderungen beleuchtet dieser Beitrag etwas näher.

1.

So hat sich zum 01.01.2019 der Unterhaltssatz für minderjährige Kinder erhöht. Der Unterhalt hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 6 Euro erhöht. Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.07.2019 um 10 Euro (z.B. dann 204 Euro für das 1. und 2. Kind) verringert sich der Unterhalt allerdings wieder um 3 Euro.

Bei volljährigen Kindern findet keine Erhöhung des Unterhaltes statt. Hier ergeben sich aber zum 01.07.2019 gleichfalls Änderungen bei der Unterhaltshöhe aufgrund des erhöhten Kindergeldes. 

Alle Unterhaltspflichtigen, welche einen dynamischen, d.h. einen sich automatisch anpassenden Unterhaltstitel haben, müssen ihre Zahlungen selbständig an die Änderungen anpassen. Sonst drohen im schlimmsten Fall Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Für die unterhaltsberechtigten Kinder ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Unterhaltszahlungen korrekt erfolgen. Wenn die letzte Auskunft des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen länger als 2 Jahre zurückliegt, sollte auch über eine neue Auskunft nachgedacht werden. 

2.

Seit dem 29.01.2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung. Mit dieser Verordnung wird das Güterrecht in 18 Mitgliedsstaaten vereinheitlicht. Sie ist daher insbesondere für Eheleute von Bedeutung, die eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben bzw. zum Zeitpunkt der Eheschließung im Ausland leben bzw. gelebt haben. So gilt künftig für ausländische Eheleute, die in Deutschland geheiratet haben und hier auch leben, ausschließlich deutsches Güterrecht. Zu Rechtsproblemen kommt es aber weiterhin dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung im Ausland leben und ihren Aufenthalt später nach Deutschland verlagern.

Auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist es für betroffene Paare empfehlenswert, eine Vereinbarung über das anzuwendende Güterrecht zu treffen. 

3.

Schließlich ist es bereits seit November des letzten Jahres möglich, die Reihenfolge seiner Vornamen zu ändern. Hierfür kann ein entsprechender Antrag beim Standesamt gestellt werden. Es muss allerdings ein Name sein, der dem deutschen Recht entspricht. Unerwünschte Vornamen können aber nach wie vor nur bei Angabe gewichtiger Gründe entfernt werden. Auch wenn die Vornamen mit einem Bindestrich verbunden sind, ist eine Änderung nicht möglich. Denn solche Namen geltend rechtlich als ein Vorname. 

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