Neues aus dem Arbeitsrecht: Befristung und Erbe

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverträgen und zur Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers sind kürzlich ergangen. Erfahren Sie in diesem Beitrag Näheres hierzu.

Darum geht es:

In seiner ersten Entscheidung hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages zu befassen.

Viele Arbeitsverträge sind ohne Grund befristet. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit von 2 Jahren zulässig. Allerdings ist eine Befristung dann nicht möglich, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Lange Zeit gab es Streit zu der Frage, ob es eine zeitliche Befristung für diese Sperre gibt. Dem Gesetz selbst ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Das BAG ging bislang davon aus, dass eine Befristung möglich sei, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber vor mehr als 3 Jahren beendet worden ist. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aufgegeben (Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16).

Nach dieser Entscheidung ist eine Befristung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits 8 Jahre zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Zwar muss und kann eine zeitliche Einschränkung erfolgen. Eine solche ist möglich, wenn das Verbot der Befristung unzumutbar ist. Das ist nach dem BAG dann der Fall, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Im entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich der früheren BAG-Rechtsprechung berufen. Einen solchen Vertrauensschutz erkennt die Rechtsprechung regelmäßig nicht an. Denn es ist immer mit einer Änderung der Rechtsprechung zu rechnen. 

Das 2. Urteil des BAG befasst sich noch einmal mit der Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Wir hatten  bereits vor einiger Zeit über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Thema berichtet. Nun ist das BAG in seiner Entscheidung vom 22.01.2019 (Aktenzeichen 9 AZR 45/16) dieser Vorgabe gefolgt. Dabei hat der Erbe nicht nur Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, sondern auch auf etwaigen Sonderurlaub, z.B. aufgrund einer Schwerbehinderung des Verstorbenen. 

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