Entschädigung für Flugverspätung auch außerhalb der EU

Der Sommer und damit auch die Urlaubszeit stehen unmittelbar bevor. Pünktlich vor Beginn der Reisezeit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine neue Entscheidung zu den Flugverspätungen getroffen.

Darum geht es:

Der EuGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Berlin nach Agadir in Marokko. Dabei war eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) vorgesehen. In Casablanca angekommen wurde der Klägerin dann der Weiterflug verweigert. Zur Begründung hieß es, der Platz der Klägerin sei anderweitig vergeben worden. Erst 4 Stunden später konnte die Klägerin ihre Reise mit einer anderen Maschine der betroffenen Fluggesellschaft fortsetzen. Hierfür verlangt die Klägerin eine Entschädigung. 

Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die EU-Richtlinie für Flugverspätungen auch in diesem Fall anzuwenden ist. Denn eigentlich gilt diese nur für Flüge, die innerhalb der EU starten. Die Zwischenlandung erfolgt hier jedoch nicht mehr in einem EU-Land. 

Für die Anwendung der Richtlinie zu den Flugverspätungen spielt das nach der Entscheidung des EuGH keine Rolle (Urteil vom 31.05.2018, Az.: C-537/17). Denn bei einer einheitlichen Flugbuchung ist von einem einzigen Flug auszugehen. Unerheblich ist für den EuGH, ob dieser Flug mit unterschiedlichen Flugzeugen ausgeführt wird. Entscheidend ist allein, dass der Flug in einem EU-Land startete. Die Klage hatte damit Erfolg. Die Klägerin erhält eine Entschädigung in Höhe von 400,00 €. 

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