Beamte müssen sich selbst um Beförderung kümmern

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit 2 Klagen auf Schadensersatz wegen nicht erfolgten Beförderungen zu beschäftigen.

Darum geht es:

Beamte haben regelmäßig Anspruch auf eine Beförderung im Rahmen der vorgesehenen Laufbahnen. Das Beförderungsverfahren ist dabei streng geregelt. In den zugrundeliegenden Verfahren haben zwei Beamte auf Schadensersatz geklagt, weil sie nicht befördert worden sind, obschon die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlagen. Zudem beanstandeten die Kläger, dass die für die Beförderung in Frage kommenden Stellen nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben waren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen (Urteil v. 15.06.2018, Az. 2 C 19.17 u.a.). Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag zwar ein Fehlverhalten des Dienstherren vor. Auch einen finanziellen Schaden der Kläger sah das Gericht. Für eine erfolgreiche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche hätten die Kläger aber versuchen müssen, den Schaden, notfalls durch eine Konkurrentenklage, abzuwenden. Das gilt insbesondere dann, wenn einem Beamten das "Ob" und das "Wie" einer Beförderung unklar ist. Dann, so das Gericht, muss er den Dienstherren zur Information auffordern. Sind diese Auskünfte unzureichend, müsste der Beamte diesen Umstand rügen und gegebenenfalls den Rechtsweg gehen. Dies hatten die Kläger nicht beachtet. Deshalb gibt es trotz der Fehler im Beförderungsverfahren und des hieraus enstandenen Schadens keinen Schadensersatz.

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