Arbeitsunfall im Homeoffice

Das Homeoffice ist aktuell oft ein Thema. Denn viele Menschen sind von zu Hause aus für ihren Arbeitgeber tätig. Besteht dann eigentlich ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man zu Hause verunglückt? Diese Frage hat das Bundessozialgericht nun beantwortet.

Darum geht es:

Der Kläger, dessen Schlafzimmer sich im Obergeschoss seines Hauses befindet, wollte wie jeden Morgen die Treppe hinunter. Denn im Untergeschoss befindet sich sein Arbeitszimmer. Bedauerlicherweise stürzte er jedoch auf der Treppe, und erlitt einen Brustwirbelbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft weigerte sich, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. In der ersten Instanz bekam der Kläger Recht. Das Landessozialgericht verneinte hingegen einen Anspruch des Klägers. Das Bundessozialgericht gab der Klage nun letztlich statt (BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R). Entscheidend für das Bundessozialgericht war, dass sich der Kläger auf direktem Weg in sein Arbeitszimmer befand. Dabei verweisen sie nicht nur auf § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, sondern auch zusätzlich auf die Vorschriften über Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung.

Der direkte Weg in das Arbeitszimmer gilt also als Arbeitsweg. Erleidet man auf diesem Weg einen Unfall, ist auch im Homeoffice die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet.

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